Kurzzeitpflege

Was ist Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege ist die vorübergehende Pflege eines pflegebedürftigen Kindes oder Jugendlichen für eine begrenzte Zeit in einer Wohneinrichtung. Häufig wird eine Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt, oder wenn für eine bestimmte Zeit die Pflege zu Hause ausgesetzt werden muss oder soll, beantragt.

Warum gibt es Kurzzeitpflege?

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit einer lebensverkürzenden Erkrankung leben überwiegend in ihren Familien zu Hause und werden dort gepflegt. Neben einer krankheitsgerechten und aufwendigen Pflege, muss der normale Familienalltag gemeistert werden. Auf Dauer kann das eine Zerreißprobe darstellen. Die vorübergehende Unterbringung des Kindes in einer Kurzzeitwohneinrichtung kann die Familie für eine begrenzte Zeit entlasten und sie kann neue Kräfte für den Alltag sammeln.

Was sind die Leistungen einer Kurzzeitpflege in einem Kurzzeitwohnangebot?

Für die Kurzzeitpflege nach §42 SGB XI übernimmt die Pflegekasse folgende Leistungen:

  • Medizinische Behandlungspflege
  • Pflegebedingte Aufwendungen
  • Aufwendungen der sozialen Betreuung

Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Grundlegend für den Anspruch auf Kurzzeitpflege ist, dass die Pflegebedürftigkeit festgestellt (mindestens Pflegegrad 2), die Vorversicherungszeit erfüllt und die Pflegeleistung bei der Pflegekasse beantragt wurde.

Ein Anspruch auf die Unterbringung in einem Kurzzeitwohnangebot besteht, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege zweitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann. Dies gilt auch für die Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder einer innerfamiliären Krisensituation. Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht bis zu 56 Tage pro Kalenderjahr. Aufgrund der Tagessätze der jeweiligen Einrichtung ist der Anspruch jedoch meist geringer. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten bis zu einer Höhe von 1.612 € im Jahr (einheitlich für alle Pflegegrade 2 – 5). Der Leistungsbetrag kann um 1.612 € aus bisher nicht beanspruchten Mitteln der Verhinderungspflege (nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI) auf insgesamt bis zu 3.224 € im Kalenderjahr erhöht werden. Der Anspruch auf Verhinderungspflege mindert sich entsprechend.

Hinweis: Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann im selben Jahr neben der Kurzzeitpflege auch die Verhinderungspflege / Ersatzpflege beansprucht werden. Pflegende Angehörige haben so die Möglichkeit zur Erholung oder eines Urlaubs.

Welche Verordnung brauche ich für eine Kurzzeitpflege?

Der Antrag auf Kurzzeitpflege wird über die Pflegekasse gestellt. Die Pflegekassen sind bei den Krankenkassen angesiedelt. Die Antragsformulare können bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden.

Es wird empfohlen, möglichst frühzeitig mit der gewünschten Einrichtung Kontakt aufzunehmen, um die weiteren Schritte gemeinsam zu planen und vorzubereiten.

Im Rahmen einer Kurzzeitpflege ist eventuell ein Eigenanteil vom Versicherten zu leisten. Diese sogenannten „Hotelkosten“ setzen sich aus Kosten für Verpflegung, Investitionskosten und Unterkunft zusammen. In Baden-Württemberg besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Übernahme der Hotelkosten beim zuständigen Landratsamt zu stellen. Der Leistungsanspruch ist von Landratsamt zu Landratsamt verschieden. Die Finanzierung der Hotelkosten durch das jeweilige Landratsamt kann daher zwischen 28 und 42 Tagen variieren. Ebenso kann der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € pro Monat dafür eingesetzt werden.

Wenn die Gelder der Pflegekasse (diese sind vorrangig einzusetzen) aufgebraucht sind kann, der Aufenthalt komplett über den Sozialhilfeträger finanziert werden.

Bei Kurzzeitpflegeeinrichtungen handelt es sich um stationäre Pflegeeinrichtung nach § 71 SGB XI, d.h. während des dortigen Aufenthalts werden weitere Leistungen der häuslichen Pflege nicht gewährt. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds wird für jeweils 8 Wochen pro Kalenderjahr fortbezahlt.

Quelle: www.betanet.de und https://www.lv-koerperbehinderte-bw.de/n/c0-0.php

(Stand: 11.10.2017)

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