Glossar

Ambulant

Grundsätzlich unterschieden wird zwischen ambulanter und stationärer Versorgung. Ambulant bedeutet, dass der Patient in seiner gewohnten Umgebung bleibt (z.B. zu Hause oder im Wohnheim) und dort versorgt wird. Zum Beispiel Kinderkrankenpflegedienste, Kinderhospizdienste und SAPV-Teams versorgen ambulant und kommen zu dem Patienten in sein gewohntes Umfeld.

Entlastungsbetrag

Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege. Die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen soll dadurch gefördert und Pflegepersonen entlastet werden. Die Ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen in der häuslichen Umgebung werden durch den Entlastungsbetrag ergänzt.

Ersatzpflege (= Verhinderungspflege)

ist die Übernahme (max. 6 Wochen pro Kalenderjahr) der Pflege durch eine andere als die normalerweise tätige Pflegeperson (Ausfall durch Krankheit, Erholungsurlaub oder anderen Gründen).

Kurativ = Heilend

Kurzzeitpflege

ist die vorübergehende Pflege in einer stationären Einrichtung, wenn die häusliche Pflege zweitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich ist. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr von bis zu 1.612 €. Kosten für Unterkunft und Essen müssen vom Patienten selbst übernommen werden.

Lebensbedrohliche Erkrankung

Eine Erkrankung, bei der ein vorzeitiger Tod sehr wahrscheinlich, aber auch ein Überleben bis ins Erwachsenenalter hinein möglich sein kann. Beispiele hierfür sind Kinder, die nach einem akuten Trauma intensivmedizinisch betreut werden oder Kinder in aktiver onkologischer Therapie.

Lebenslimitierende Erkrankung

Eine Erkrankung, die meist zu einem vorzeitigen Tod führt.

MDK

Medizinische Dienst der Krankenversicherung. Dieser arbeitet als Gutachter für Kranken- und Pflegekassen. Der MDK wird z.B. hinzugezogen bei der Begutachtung von Reha-Anträgen, dem Einsatz von Heil- und Hilfsmitteln, bei seltenen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, oder wenn die Pflegebedürftigkeit festgestellt werden soll. Der MDK arbeitet als unabhängiger und neutraler Beratung- und Begutachtungsdienst für alle Pflegekassen und Krankenkassen. Patienten, Ärzte, Krankenkassen können den MDK bei schwierigen medizinischen Fällen beratend hinzuziehen.

Pädiatrie = Kinderheilkunde

Pflegegeld

Eine pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2 erhält Pflegegeld (je nach Pflegegrad zwischen 316 und 901 €), um die Person, die ihn zu Hause pflegt, zu bezahlen. Wenn die Pflegekasse für das Pflegegeld nicht aufkommt, kann der Betrag vom Sozialamt im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ übernommen werden.

Pflegegrad

Die Pflegebedürftigkeit wird in 5 Pflegegrade eingeteilt. Sie sollen die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten der betroffenen Person abbilden. Grad 1 = geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, Grad 5 = schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung.

Pflegekassen

sind bei den Krankenkassen angesiedelt und für die Leistungen der Pflegeversicherung zuständig. Alle Leistungen müssen bei den Pflegekassen beantragt werden. Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit beantwortet Fragen zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Telefon 030 3406066-02, Mo – Do von 8 bis 18 Uhr und Fr von 8 bis 12 Uhr. Fragen zur privaten Pflegeversicherung beantwortet die Pflegeberatung des Verbands der Privaten Krankenversicherungen. Telefon 0800 1018800 (kostenfrei), Mo – Fr 8 bis 19 Uhr und Sa 10 bis 16 Uhr.

Stationär

Grundsätzlich unterschieden wird zwischen ambulanter und stationärer Versorgung. Stationär bedeutet, dass der Patient in eine feste Einrichtung kommt. Hier gibt es verschiedene Leistungserbringe, wie zum Beispiel Krankenhäuser, Lang- und Kurzzeitunterbringungen, Kinderhospize und Reha-Einrichtungen.

Verhinderungspflege (=Ersatzpflege)

ist die Übernahme (max. 6 Wochen pro Kalenderjahr) der Pflege durch eine andere als die normalerweise tätige Pflegeperson (Ausfall durch Krankheit, Erholungsurlaub oder anderen Gründen).

Vorversicherungszeit

Ist erfüllt, wenn der Antragssteller innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragsstellung mindestens 2 Jahre in der Pflegeversicherung versichert gewesen ist. Versicherte Kinder erfüllen die Vorversicherungszeit (und haben damit Anspruch auf Pflegeleistungen), wenn ein Elternteil sie erfüllt.

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